1. Allgemeines
1.1 Für alle Verträge über Webdesign-Leistungen zwischen dem Designer (Ann-Sophie Webering) und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden AVG. Sie gelten auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AVG abweichende Bedingungen enthalten.
1.2 Die AVG des Designers gelten auch, wenn der Designer in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen der Designer ausdrücklich schriftlich zustimmt.
2. Vertragsgegenstand
2.1 Der Gegenstand des Vertrages richtet sich nach den Individualvereinbarungen der Parteien. Der Designer schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich individuell vereinbart wurden.
2.2 Geschuldet ist die Gestaltung einer Webseite. Die Tätigkeit des Designers umfasst hierbei typischerweise die Erarbeitung einer Konzeption, die grafische Gestaltung der mit dem Auf- traggeber abgestimmten Konzeption sowie die technische Umsetzung und ggf. Programmierung nach dem jeweiligen Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
2.3 Die folgenden Leistungen sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten:
(1) Die dauernde Pflege der Webseite, sowohl technisch als auch inhaltlich (d.h. die Vornahme von Updates).
(2) Die Überlassung von Server-Speicherplatz auf den Server- anlagen des Designers oder Dritten (d.h. die Übernahme des Web-Hosting).
(3) Die Vornahme einer Domain-Verfügbarkeitsrecherche sowie die Domain-Registrierung.
(4) Die Benennung als administrativer oder technischer An- sprechpartner oder Zonenverwalter im Rahmen der Domainverwaltung.
(5) Die Übergabe unverschlüsselter Dateien, sog. »offene« Dateien.
(6) Der Erwerb von Lizenzen von Drittanbietern, z.B. für Soft- ware, Grafiken, Fotografien oder Templates.
3. Vergütung
3.1 Sämtliche Leistungen, die der Designer für den Auftrag- geber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Wünscht der Auftraggeber während oder nach Leistungserbringung des Designers Sonder- und/oder Mehrleistungen des Designers (vgl. Ziff. 2.3), so folgt daraus eine ergänzende Vergütungspflicht. Dies gilt insbesondere für die Übergabe sogenannter »offener« Dateien.
Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Designer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
3.2 Die Vergütung setzt sich vorbehaltlich anderweitiger Ver- einbarungen aus einem Entwurfshonorar und – soweit eine
Nutzung der Leistungen vertraglich vorgesehen ist – einem Nutzungshonorar zusammen.
Das Nutzungshonorar wird nach dem vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang bestimmt. Weitergehende Nutzungen müs- sen ergänzend bezahlt werden. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen wird die Vergütung des Entwurfs- und Nut- zungshonorars nach dem jeweils aktuellen AGD Vergütungs- tarif Design berechnet, wie er zwischen der Allianz deutscher Designer (AGD) und der Vereinigung Selbstständige Design- Studios (SDSt) geschlossen wurde. Der AGD Vergütungstarif Design kann jederzeit beim Auftragnehmer angefordert wer- den.
3.3 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
3.4 Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
3.5 Lizenzen von Drittanbietern, z.B. für Software, Grafiken, Fotografien oder Templates, sind nicht Bestandteil der Ver- gütung und werden gesondert abgerechnet, sofern nicht aus- drücklich etwas anderes vereinbart wurde.
4. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug
4.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes, soweit ver- tragsgemäß erbracht, fällig. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten oder erfordert er vom Designer finanzielle Vorleistungen, die 25% des vereinbarten Honorars übersteigen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1⁄4 der Gesamtver- gütung bei Auftragserteilung, 1⁄4 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1⁄2 nach Ablieferung.
4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche hinsichtlich der künst- lerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.
4.3 Bei Zahlungsverzug kann der Designer bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, die gesetzliche Verzugspauschale i. H. v. 40,00 EUR sowie Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a., bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nach- gewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.
5. Nutzungsrechte
5.1 Die Entwürfe und die Satzdatei dürfen nur für den ver- einbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist in jedem Fall durch ein Nutzungshonorar gesondert zu vergüten.
Sie ist bei rechtlich geschützten Leistungen nicht gestattet und berechtigt den Designer neben der Forderung eines ergänzenden Nutzungshonorars zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen.
Jede auch nur teilweise Nachahmung eines rechtlich geschützten Entwurfs oder einer rechtlich geschützten Programmierung ist unzulässig.
Sämtliche Entwürfe, Satzdateien, Konzeptionen, Programmie- rungen und sonstige Leistungen des Designers werden dem
Auftraggeber im Sinne des § 18 Abs. 1 UWG anvertraut.
Eine unbefugte Verwertung oder Mitteilung an Dritte außerhalb der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.
5.2 Der Designer räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird im Zweifel jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt.
5.3 Jede Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrechten und jede Einräumung von Unterlizenzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Designers.
5.4 Die Nutzungsrechte gehen Zug um Zug mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.
5.5 Geschützte Entwürfe und Programmierungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Der Designer hat das Recht eine Entstellung oder eine andere Beeinträchti- gung seiner geschützten Entwürfe und Programmierungen zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen an den vorgenannten Werkleistungen zu gefährden.
6. Namensnennungspflicht
Der Designer ist im Impressum der erstellten Webseite namentlich zu nennen, soweit eine Nennung nicht gänzlich branchenunüblich ist.
7. Sonderleistungen und Nebenkosten
7.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von abnahmefähigen Entwürfen, Satzdateien, Konzeptionen, Programmierungen, etc. werden nach dem Zeitaufwand ent- sprechend AGD Vergütungstarif Design in der jeweils aktuel- len Fassung gesondert berechnet.
7.2 Der Designer ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auf- traggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftrag- gebers zu bestellen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Erwerb von Lizenzen für Software, Grafiken, Fotografien oder Templates sowie das Anmieten von Server-Speicherplatz auf Serveranlagen (Web-Hosting).
Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Designer entspre- chende Vollmacht zu erteilen.
7.3 Soweit im Einzelfall nach vorheriger Abstimmung Verträge über notwendige Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Designer im Innenverhältnis von sämt- lichen Vergütungsansprüchen freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Der Designer ist in Abweichung zu Ziffer 4.1 berechtigt, diese Kosten in Rechnung zu stellen, sobald sie von dem Dritten in Rechnung gestellt werden.
7.4 Auslagen für notwendige technische Nebenkosten, ins- besondere für die Anfertigung von Modellen,Fotos, Zwischen- aufnahmen, Teasern, Web-Hosting etc. sind nach vorheriger Abstimmung vom Auftraggeber zu erstatten.
8. Eigentum an Entwürfen und Daten
8.1 An Entwürfen und Satzdateien werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder sich aus dem Vertrags- zweck etwas anderes ergibt.
8.2 Die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum des Designers. Dieser ist nicht verpflichtet, sämtliche Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Heraus- gabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
8.4 Hat der Designer dem Auftraggeber Daten und Dateien, insbesondere sogenannte »offene« Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des De- signers geändert werden, es sei denn, aus dem Vertragszweck ergibt sich etwas anderes.
9. Eigenwerbung
Der Designer ist berechtigt, sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien unter namentlicher Nennung des Auftraggebers zu verwenden und im Übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen, sofern der Designer nicht über ein etwaiges entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse des Auftraggebers schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde.Etwaige Rechte Dritter muss der Designer für seine Werbe- zwecke selbst einholen.
10. Haftung
10.1 Der Designer haftet für entstandene Schäden z.B. an ihm überlassenen Dateien, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Satzdateien etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet der Designer auch bei Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet er für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
10.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auf- traggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der Designer gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn, den Designer trifft gerade bei der Auswahl des Dritten ein Verschulden. Der Designer tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
10.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Designer übergebenen Daten und Vorlagen (insb. Grafiken, Fotografien oder Templates) berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung be- rechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Designer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
10.4 Der Auftraggeber hat Entwürfe oder Satzdateien auf etwaige Mängel (Richtigkeit von Bild, Text, Zahlen etc.) zu überprüfen und gegebenenfalls freizugeben. Für solcherma- ßen vom Auftraggeber freigegebene Entwürfe entfällt jede Haftung des Designers für erkennbare Mängel. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist.
10.5 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Designer geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist.
10.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und sonstigen Arbeiten selbstständig und gewissenhaft prüfen zu lassen, bevor er die Entwürfe und sonstigen Arbeiten im geschäftlichen Verkehr verwendet. Der Designer haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für die rechtliche Zulässigkeit seiner Entwürfe und sonstigen Arbeiten. Er wird den Auftraggeber auf rechtliche Bedenken hinweisen, soweit sie ihm bekannt sind.
11. Vertragsauflösung
Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Designer die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).
12. Schlussbestimmungen
12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Designers, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind oder mindestens eine Partei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
12.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.